Hinweis auf den Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge
Seit dem 01. Januar 2015 wird Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge, (z.B. Zinsen) von den Finanzinstituten automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. "Automatisch" bedeutet, dass Sie als Mitglied einer Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen müssen, um Ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.
Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer sind wir als Bank gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Kunden die Religionszugehörigkeit abzufragen (Stichtag ist der 31. August). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage).
Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz. Wir ermitteln dann die für Sie zutreffende Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und führen diese an das Finanzamt ab.
Beispiel:
Sie gehören gemäß Rückmeldung des BZSt per 31.08.2016 der römisch-katholischen Kirche an. In diesem Fall führen die Banken für 2017 die römisch-katholische Kirchensteuer ab. Das gilt auch, wenn Sie zum Beispiel am 27.11.2016 aus der Kirche austreten. Der Austritt wird dann erst für das Jahr 2018 berücksichtigt. Die zu viel gezahlte Kirchensteuer kann jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet werden.
Sofern Sie die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51 Absatz 2c und 2e Einkommensteuergesetz (EStG)). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit. Das BZSt Online-Portal stellt auch eine elektronische Möglichkeit zur Einreichung bereit.
Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober).
Bei anlassbezogenen Abfragen muss Ihre Sperrvermerkserklärung zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt eingehen. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt über Ihre Sperrvermerkserklärung zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage informiert. Das Finanzamt ist dann gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.